Satzung des Kneipp-Verein Vechta e.V
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Kneipp - Verein Vechta e.V. Er hat seinen Sitz in Vechta und ist beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 110 455 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Wenn es die finanzielle Situation zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Aufgabenstellung
Aufgaben des Vereins sind:
- Die Gesundheitsförderung und die Gesundheitsvorsorge
- Förderung des Sports und Förderung sozialer Arbeit
- Aufklärung über gesundheitliche und ökologische Probleme
- Bewahrung des Andenkens Sebastian Kneipp
Dies wird verwirklicht durch:
- Gesundheitsförderung und Gesundheitsbildung:
- a) Fachliche Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege.
- b) Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ernährung.
- c) Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen (Sport in seiner Gesamtheit).
- d) Förderung von Einrichtungen wie Wassertretstellen und Kneipp'schen Erlebnisstätten.
- Förderung des Jugendgesundheitsdienstes und Bildung von Jugendgruppen.
- Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen beitreten, die den Verein durch Sonderbeiträge unterstützen.
- Besonders verdiente Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragsleistung befreit.
- Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft:
- 10 Jahre: Ehrennadel in Bronze
- 25 Jahre: Ehrennadel in Silber
- Über 40 Jahre: Ehrennadel in Gold
§ 5 Recht der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt:
- a) an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen (Stimmrecht ab 18 Jahren).
- b) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- c) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5a Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
- Es besteht ein Verarbeitungsverbot für unbefugte Zwecke, auch nach Ausscheiden aus dem Verein.
- Der Vorstand bestellt einen Datenschutzbeauftragten.
- Der Vorstand kann eine Datenschutz-Richtlinie erlassen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- a) sich satzungsgemäß zu verhalten.
- b) nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
- c) festgesetzte Beiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten.
§ 7 Stimmrecht
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit mit dem betroffenen Mitglied betreffen (§ 34 BGB).
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist schriftlich möglich.
- Ein Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Beitragsrückstand (über 1 Jahr) erfolgen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; es besteht ein Einspruchsrecht.
§ 9 Organe
Die Organe des Kneipp-Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beirat
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt (Einladungsfrist: 4 Wochen).
- Außerordentliche Versammlungen können mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden.
- Anträge müssen spätestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen benötigen eine Dreiviertelmehrheit.
- Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (einer davon muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein).
- Die Wahl erfolgt für vier Jahre. Personalunion von zwei Ämtern ist für den 1. oder 2. Vorsitzenden zulässig.
§ 13 Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern und übt eine Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand aus.
- Grundsätzliche Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Beirates.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit in einer speziell hierfür einberufenen Versammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung fällt das Vermögen an das „Aphasie - Zentrum Josef Bergmann, Vechta - Langförden“ zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Die Satzung wurde am 3. Juli 1997 beschlossen und zuletzt am 20.03.2019 angepasst.
Für den Vorstand: Jörg Wegmann (1. Vorsitzender) Stand: 06/2019
